TTC DJK Hennef

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Umsetzung der Generalvereinbarung zur Prävention von Kindeswohlgefährdung beim TTC DJK Hennef


1. Grundlage der Vereinbarung
Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist gem. § 1 Abs. 3 Nr.3 SGB VIII, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. § 8a Abs. 4 SGB VIII sieht zur Wahrnehmung der Aufgabe des Kindesschutzes Vereinbarungen zwischen dem Jugendamt der Stadt Hennef und den freien Trägern (hier der TTC DJK Hennef), die Leistungen der Jugendhilfe erbringen, vor. Die Vertragspartner schließen die folgende generelle Vereinbarung mit dem einvernehmlichen Ziel des bestmöglichen Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt und dem Ziel eines
verantwortungsbewussten Umgangs mit Alkohol und Tabakwaren. Diese Vereinbarung gilt für den TTC DJK Hennef und alle ihm weisungsunterstellten Organisationen und Personen. Die Einhaltung dieser Vereinbarung ist Voraussetzung für die finanzielle Förderung des TTC DJK Hennef im Rahmen der „Mittel zur Förderung der sportlichen Jugendarbeit“ und anderer Förderrichtlinien des Jugendamtes der Stadt Hennef.


2. Inhalt der Vereinbarung: Schutz vor Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt
Der TTC DJK Hennef trifft die im Folgenden aufgeführten Schutzmaßnahmen, die vor allem einen Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen umfassen. Der TTC DJK Hennef ist sich jedoch auch bewusst, dass dies lediglich ein Bestandteil zum Schutz vor Gewalt ist. Das Jugendamt empfiehlt eine breitangelegte Sensibilisierung für das Thema und die Festlegung und Bekanntmachung von Beschwerdemanagement, Vertrauenspersonen und Vorgehen beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung.

2.1 Tätigkeitsausschluss von einschlägig vorbestraften Personen
§ 72a SGB VIII konkretisiert diesen Schutzauftrag, indem einschlägig vorbestrafte Personen von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe ausgeschlossen werden. Als dort tätige Person gilt, wer Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Die Umsetzung eines Tätigkeitsausschlusses obliegt dem TTC DJK Hennef.
Der TTC DJK Hennef stellt sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich keine Haupt-, Neben- oder ehrenamtlichen Personen tätig sind oder werden, die wegen einer der folgenden in § 72a Abs.
1 Satz 1 SGB VIII in jeweils geltender Fassung aufgelisteten Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt worden sind. Dazu gehören:
1. § 171 StGB: Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
2. § 174 StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
3. § 174a StGB: Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
4. §174b StGB: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
5. §174c StGB: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs-, oder Betreuungsverhältnisses
6. § 176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern
7. § 177 StGB: Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
8. § 178 StGB: Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung mit Todesfolge
9. § 179 StGB: Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
10. § 180 StGB: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
11. § 180a StGB: Ausbeutung von Prostituierten
12. § 181a StGB: Zuhälterei
13. § 182 StGB: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
14. § 183 StGB: Exhibitionistische Handlungen
15. § 183a StGB: Erregung öffentlichen Ärgernisses
16. § 184 StGB: Verbreitung pornographischer Schriften
17. § 184a StGB: Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
18. § 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornographischer Schriften
19. § 184c StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz von jugendpornographischer Schriften
20. § 184d StGB: Verbreitung pornographischer Darstellungen durch Rundfunk-, Medien- oder Teledienste
21. § 184e StGB: Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
22. § 184f StGB: Ausübung der verbotenen Prostitution
23. § 184g StGB: Jugendgefährdende Prostitution
24. § 225 StGB: Misshandlung von Schutzbefohlenen
25. § 232 StGB: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
26. § 233 StGB: Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
27. § 233a StGB: Förderung des Menschenhandels
28. § 234 StGB: Menschenraub
29. § 235 StGB: Entziehung Minderjähriger
30. § 236 StGB: Kinderhandel

Der TTC DJK Hennef gewährleistet den Tätigkeitsausschluss durch Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis gem. §§ 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 BZRG unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder, bei bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, spätestens drei Monate nach
diesem Vereinbarungsabschluss. Das erweiterte Führungszeugnis muss beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt werden. Für ehrenamtlich tätige Personen kann gegen Nachweis der ehrenamtlichen Tätigkeit, die Bearbeitungsgebühr entfallen (siehe Anlage). Für eine Übergangszeit oder sich kurzfristig ergebende Tätigkeiten, gilt der zu unterschreibende Ehrenkodex
als eine persönliche Verpflichtungserklärung des Beschäftigten über seine Unbedenklichkeit, bis das Führungszeugnis vorliegt (siehe Anlage).
Das erweiterte Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der freie Träger verpflichtet sich weiter, von Beschäftigten im Fünf-Jahres-Rhythmus eine aktuelle Vorlage zu verlangen. Bei Anhaltspunkten auf den Verdacht einer Straftat, ist unverzüglich ein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen.  Personen unter 14 Jahren sind von der Vorlage des Führungszeugnisses ausgenommen.


2.2 Datenschutz
Der TTC DJK Hennef ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen aus den §§ 35 SGB I, 61 -68 SGB VIII, 67-85a SGB X, sowie aus dem Landesdatenschutzgesetz NRW und dem Bundesdatenschutzgesetz einzuhalten.
Zur Dokumentation der Überprüfung der Führungszeugnisse darf der „freie Träger“ lediglich den Umstand, dass Einsicht in das Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und das Datum der Einsichtnahme erheben und dokumentieren (siehe Anlage). Die Daten sind vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme kein Tätigkeitsverhältnis eingegangen wird. Die Daten sind spätestens drei Monate nach Beendigung des Tätigkeitsverhältnisses zu löschen.


2.3 Sensibilisierung und Hilfen durch das Jugendamt
Der TTC DJK Hennef verpflichtet sich, Personen, die in den Kinder- und Jugendabteilungen tätig sind, für das Thema Kinderschutz zu sensibilisieren. Dafür nehmen Übungsleiter_innen, Trainer_innen und Gruppenhelfer_innen in einer der Vereinsgröße angemessen Anzahl an den jährlich stattfindenden Informationsveranstaltungen teil, über die der Stadt Sport Verband die
Vereine rechtzeitig informiert und die in der Regel wochentags, an einem Abend in Hennef mit einem zeitlichen Umfang von maximal zwei Stunden stattfinden. Zusätzlich benennt der freie Träger wenigstens eine besondere Ansprechperson, die als Vertrauensperson bekannt gemacht wird und eine weitergehende Unterstützung durch das Jugendamt erhält. Dabei kann die benannte Vertrauensperson bereits Mitglied des Vorstands oder Jugendvorstands sein.
Aufgabe des TTC DJK Hennef ist außerdem, Kinder, Jugendliche und ihre Eltern über das Thema aufzuklären. Das Jugendamt bietet dazu entsprechende Hilfen an.


2.4 Vorgehen beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Der TTC DJK Hennef stellt sicher, dass jedem bekannten Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung nachgegangen wird. Das gilt sowohl für Gefährdungen innerhalb des Vereins, als auch im häuslichen und schulischen Umfeld des Kindes. Zur besseren Einschätzung der Situation sollen Gespräche mit dem Kind, den Eltern und den Vertrauenspersonen des Vereins geführt werden. Als Hilfestellung zur Gesprächsführung und zur Dokumentation befindet sich ein Leitfaden in
der Anlage. Das weitere Vorgehen kann gemeinsam mit dem Jugendamt festgelegt werden.
Bei Gefahr im Verzug, das heißt, wenn offensichtlich eine Straftat oder eine Verletzung vorliegt, wird der TTC DJK Hennef unverzüglich die Polizei oder das Jugendamt zu alarmieren. Als Hilfestellung liegt dieser Vereinbarung ein Ablaufplan für einen Verdachtsfall auf Kindeswohlgefährdung mit weiteren Informationen bei (siehe Anlage).


3. Umgang mit Alkohol und Tabakwaren
Aufgabe des TTC DJK Hennef ist es, junge Menschen in ihrer Persönlichkeit zu stärken und sie zu befähigen, sich selbst vor Gefahren zu schützen. Dazu gehört auch, sie bei der Entwicklung eines gesunden Konsumverhaltens zu unterstützen und insbesondere die Altersschutzbestimmungen der §§ 8, 9 JuSchG zu beachten. Im Sinne einer Vorbildfunktion gegenüber den Kindern und Jugendlichen verpflichtet der TTC DJK Hennef seine für ihn tätigen Personen zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit legalen Suchtmitteln. Veranstaltungen unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sollten gänzlich frei von Alkohol und Tabakwaren bleiben.


4. Inkrafttreten, Vertragslaufzeit der Vereinbarung
Diese Vereinbarung gilt unbefristet. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt (Salvatorische Klausel).


Zum Thema Kindeswohlgefährdung können sie gerne mit dem Verein Kontakt aufnehmen. Die Nachricht wird vertraulich behandelt und von einer dafür qualifizierten Vertrauensperson behandelt.